Die Fachkraft für Arbeitssicherheit

Ein kompetenter Unterstützer des Arbeitgebers

  • Bereits ab einem Mitarbeiter muss jeder Betrieb eine sicherheitstechnische Betreuung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit gewährleisten.
  • Die Rahmenbedingungen sind in der DGUV Vorschrift 2 festgelegt.  Der Arbeitgeber wurde hierin verpflichtet, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und einen Betriebsarztes zu bestellen.
  • Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist ein wichtiger Funktionsträger im betrieblichen Arbeitsschutz. Sie soll als „Arbeitsschutzmanager“ den Unternehmer dabei unterstützen, den Arbeitsschutz auf allen betrieblichen Ebenen zu verankern und ihn bei der sicheren und gesundheitsgerechten Gestaltung der betrieblichen Arbeitssysteme bereits in der Planung beraten. Das Handeln der Fachkraft für Arbeitssicherheit ist mit entscheidend für das Niveau von Sicherheit und Gesundheitsschutz von Beschäftigten im Unternehmen
  • Der betriebliche Arbeitsschutz ist eine komplexe Aufgabe. Deshalb soll der Arbeitgeber auf eine fachkundige Beratung zurückgreifen können (§ 1 ASiG).
  • Die Berufsgenossenschaften überprüfen sukzessive die Einhaltung dieser Bestimmungen.
  • Somit kann bei Nichteinhaltung, im Falle des Falles auf das Unternehmen Bußgeldzahlungen und unter Umständen auch Regressansprüche von Mitarbeitern und Versicherungen zukommen, wenn es zu Betriebsunfällen oder zu betrieblich verursachten Erkrankungen kommt.