Angenommen, Sie stellen Ihren Mitarbeitern ein Dienstfahrzeug zur Verfügung. Per Definition fällt dieser Dienstwagen unter Arbeitsmittel.
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
Sie als Arbeitgeber müssen sich an die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) §4 halten und als Fahrzeughalter haften Sie nach der StVO bei Gesetzesverstößen – selbst wenn diese auf das Fehlverhalten von Fahrern zurückgehen. Zum Beispiel:
Die strafrechtlichen Auswirkungen der Halterhaftung können Unternehmer empfindlich treffen: Wer zulässt, dass ein Mitarbeiter ohne Fahrerlaubnis mit einem Firmenwagen fährt, kann mit bis zu einem Jahr Gefängnis bestraft werden.
Der Fahrzeughalter muss den Führerschein regelmäßig kontrollieren. Hierzu empfiehlt die Berufsgenossenschaft die Führerscheine zweimal pro Jahr zu prüfen. Zudem müssen Sie mit Stichproben die Einhaltung der UVV überprüfen
Dass nicht aus einem acht Kilo schweren Aktenkoffer bei einem Unfall schnell ein Geschoss mit mehr als 400 Kilogramm wird, gehört es zu den Aufgaben des Unternehmers, die Fahrer in die Vorschriften der Ladungssicherung einzuweisen.
Bei langen Dienstfahrten gilt uneingeschränkt das Arbeitszeitgesetz ArbZG. Hier muss die tägliche Höchstarbeitszeit von maximal zehn Stunden beachtet werden.
Wichtig: Für Verstöße der Fahrer haftet generell das Unternehmen oder dessen gesetzliche Vertreter. Entsprechend muss die Arbeit so organisiert sein, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden können.