Prüfen von Brandschutzklappen

Bestimmungen für die Nutzung und Instandhaltung von Brandschutzklappen

Der Eigentümer oder Betreiber der Lüftungsanlage ist verpflichtet die Überprüfung der Funktion der Brandschutzklappe unter Berücksichtigung der Grundmaßnahmen zur Instandhaltung nach DIN EN 13306 in Verbindung mit DIN 31051 mindestens in halbjährlichem Abstand zu veranlassen.

Ergeben zwei im Abstand von 6 Monaten aufeinander folgende Prüfungen keine Funktionsmängel, so braucht die Brandschutzklappe nur noch in jährlichem Abstand überprüft zu werden.

 

Wer darf Prüfen und Warten

Diese Prüfungen und Wartungen dürfen nur von einer dafür ausgebildeten fach- und sachkundigen Person ausgeführt werden.

 

Funktion und Aufgabe der Brandschutzklappe

Entsprechend den Vorschriften der Landesbauordnungen müssen Lüftungsanlagen so hergestellt sein, dass Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse oder Brandabschnitte übertragen werden können. Dieses Schutzziel wird u. a. durch den Einsatz von Brandschutzklappen erreicht.

Nach Einführung der Prüfzeichenpflicht im Jahre 1974 durften nur noch Brandschutzklappen mit einem vom Institut für Bautechnik in Berlin erteilten Prüfzeichen (PA-X…-Nr.) eingesetzt werden.

Seit 1995 sind als Verwendbarkeitsnachweis für Brandschutzklappen allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen (ABZ), beispielhafte Zulassungsnummer: Z-41.3-xzy erforderlich.

Die Brandschutzklappe darf nur zusammen mit der Betriebsanleitung des Herstellers und der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung weitergegeben werden. Dem Eigentümer oder Betreiber der Lüftungsanlage sind die schriftliche Betriebsanleitung des Herstellers sowie die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung auszuhändigen. Der Hersteller der Brandschutzklappe hat schriftlich in der Betriebsanleitung ausführlich die für die Inbetriebnahme, Inspektion, Wartung, Instandsetzung sowie Überprüfung der Funktion der Brandschutzklappe notwendigen Angaben, insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit darzustellen.