Prüfen von Brandschutztüren- und Tore

Der Eigentümer oder Betreiber ist verpflichtet mindestens einmal jährlich eine Prüfung der Brandschutztüren bzw. der Brandschutztore zu veranlassen. Die Grundlagen zu dieser Prüfung werden in ArbStättV § 53 und MBO /LBO § 17 geregelt.

 

Wer darf Prüfen und Warten

Diese Prüfungen und Wartungen dürfen nur von einer dafür ausgebildeten fach- und sachkundigen Person ausgeführt werden.

 

Aufgaben der Brandschutztüren- und Tore

Brandschutztüren- und Tore (Feuerschutzabschlüsse) verhindern im Brandfall die Ausdehnung des Schadenfeuers. Sind Öffnungen in Brand- oder feuerbeständigen Wänden vorhanden, müssen diese mit geeigneten Feuerschutzabschlüssen  ausgerüstet sein.

Diese Feuerschutzabschlüsse sind in der DIN 4102/5 in Feuerwiderstandsklassen T30, T90 und T120 eingestuft.

Der Einbau von Brandschutztüren- und Toren wird in der jeweiligen Landesbauordnung geregelt. Die Gebäudenutzung und Anforderungen an die Wände im Bauwerk ergeben die Feuerwiderstandsklasse der Feuerschutzabschlüsse. Feuerschutzabschlüsse sind immer selbstschließend. Die Selbstschließung erfolgt im Regelfall über einen Türschließer, kann aber auch über eine Feststellanlage mit Rauchmelder erfolgen. Feuerschutzabschlüsse dürfen auf keinen Fall verkeilt, verklemmt oder verstellt werden.

Eine Brandschutztüre bzw. ein Brandschutztor kann auch die Anforderung „Rauchschutz“ erfüllen, dies muss aber nicht zwangsläufig der Fall sein. Die Anforderung an eine Rauchschutztüre ist in der DIN 18095 Teil 1 festgelegt. Der Einbau von Rauchschutztüren ist in der MBO geregelt. Diese Türen sollen im Brandfall verhindern, dass sich Rauchgase im Gebäude, in Treppenhäusern und Fluchtwegen verbreiten können. Es gibt verschiedene Kombinationen zwischen Brand- und Rauchschutztüren oder Toren.